Training ab dem 19.4. im Straußenfarmstadion Höferhof:
Grundsätzlich ist, nachdem der Rheinisch Bergische Kreis das Land NRW gebeten hat, die Allgemeinverfügung des Kreises aufzuheben, die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW maßgeblich.
Hier steht unter §9 Sport:
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1aund 1b,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren
zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Unter §16 „Corona-Notbremse“, Nr. 4 steht:
4. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens zehn Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Eine Regelung, dass ein negativer Corona-Schnelltest vorliegen muss ist dort nicht aufgeführt.
Daher kann nach augenblicklicher Lage
- Training mit 10 Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahren + zwei Übungsleiter / Trainer stattfinden.
- Der Höferhof ist nach wie vor nur für Trainingsgruppen vom DTV geöffnet.
- Das Trainingsprotokoll gem. Hygienekonzepts des DTVs ist zu führen und innerhalb von 24 Stunden an den Hygienebeauftragten zu übermitteln.