Corona-Notbremse beim Sport

Training ab dem 19.4. im Straußenfarmstadion Höferhof:

Grundsätzlich ist, nachdem der Rheinisch Bergische Kreis das Land NRW gebeten hat, die Allgemeinverfügung des Kreises aufzuheben, die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW maßgeblich.

Hier steht unter §9 Sport:

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport

1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1aund 1b,

2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie

3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren

zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Unter §16 „Corona-Notbremse“, Nr. 4 steht:

4. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens zehn Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Eine Regelung, dass ein negativer Corona-Schnelltest vorliegen muss ist dort nicht aufgeführt.

Daher kann nach augenblicklicher Lage

  • Training mit 10 Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahren + zwei Übungsleiter / Trainer stattfinden.
  • Der Höferhof ist nach wie vor nur für Trainingsgruppen vom DTV geöffnet.
  • Das Trainingsprotokoll gem. Hygienekonzepts des DTVs ist zu führen und innerhalb von 24 Stunden an den Hygienebeauftragten zu übermitteln.
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